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Satzung
Satzung
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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Die Gersthofer Blasharmoniker".Er hat seinen Sitz in Gersthofen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist das Musizieren. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßiges Proben sowie durch Aufführen von Blasmusikstücken. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.Jugendliche benötigen zum Beitritt die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über das Beitrittsgesuch entscheiden die aktiven Vereinsmitglieder und der Dirigent bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorsitzenden mit einer 2/3 Mehrheit. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Förderndes Mitglied kann jede volljährige Person werden. Aktive Mitglieder sind
§4 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist am 1. jeden Monats zur Zahlung fällig.Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. des folgenden Monats aus der Mitgliederliste zu streichen. §5 Abs. II der Satzung findet entsprechende Anwendung. §5 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und spätestens einen Monat vor Austritt einem Vorstandsmitglied zugehen.Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. §6 Ausschluß Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.Der Antrag auf Ausschließung kann von jedem aktiven Vereinsmitglied (§3 Abs. VI) schriftlich beim Vorstand gestellt werden und ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Liegt eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen vor, so ist diese in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht. §5 Abs. II der Satzung gilt entsprechend. §7 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.§8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei 2. Vorsitzenden, die dem 1. Vorsitzenden gleichberechtigt sind und Mitglieder des Orchesters sein müssen, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. und den beiden 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. und jeder 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in auf Wunsch geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungvorstand (die Vorsitzenden) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vor Ablauf der Wahlperiode aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden. §9 Dirigent Der Dirigent wird vom Vorstand vorgeschlagen und von den aktiven Mitgliedern (§3 Abs. VI) für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Die Vergütung des Dirigenten wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Dirigent zahlt keinen Mitgliedsbeitrag. Bei Auftritten des Orchesters liegt die Vorentscheidung über die zu spielenden Stücke beim Dirigenten. Die endgültige Programmauswahl aus diesen Stücken obliegt dem Orchester. Der Dirigent kann vor Ablauf der Wahlperiode aus wichtigem Grund von den aktiven Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden. Bei den Abstimmungen nach Abs. I und V hat der Dirigent selbst kein Stimmrecht. §10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Vereinsmitgliedern.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Abstimmungen erfordern die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds oder eine Satzungsänderung ist; eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. §11 Auflösung Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit nach §10 Abs. VI Beschluß gefaßt werden.§12 Liquidatoren Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.§13 Vermögensanfall Wird im Falle der Auflösung des Vereins eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, sodaß die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet ist, so geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gersthofen zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die örtliche Musikausbildung der Jugend. Gersthofen, den 5. November 1993 |